Fonds national de recherche Luxembourg
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Beschreibung

STEMPELDIENST FÜR BRIEFMARKENSAMMLER
 
1. Ausschließlich gültige Luxemburger Briefmarken und Postkarten können gestempelt werden. Ab dem 1. Januar 2003 sind die Marken deren Nennwert ausschließlich in Luxemburger Francs ausgedrückt ist, nicht mehr frankaturgültig. Marken ohne numerischen Nennwert (A, A europe“ L50g, E50g, M50g) sowie Marken mit doppelter Auszeichnung (LUF und EUR), bleiben bis auf Widerruf gültig.
 
2. Alle Sendungen und sonstigen Belege müssen eine Mindestfrankatur von 0,80€ aufweisen. Dies gilt nicht für Sendungen welche mittels des Ersttags-Sonderstempels abgestempelt werden sollen. In diesem Falle werden alle am betreffenden Tag ausgegebenen Marken entwertet, auch jene welche einen geringeren Frankaturwert als 0,80€ aufweisen.
 
Die Sendungen müssen den allgemeinen Postbeförderungs- und Frankaturbestimmungen entsprechen. Die Briefmarken sind ausschliesslich auf der Vorderseite der Sendungen anzubringen. Etwaige Marken auf der Rückseite können nicht gestempelt werden. Maximumkarten sind von dieser Vorschrift nicht betroffen. Eine eventuelle Beförderung von Maximumkarten kann nur in verschlossenem Umschlag erfolgen.
 
3. Anträgen zur Stempelung von Einschreib- und Luftpostbriefen kann ausschließlich am Ausgabetag eines jeweiligen Sonderstempels stattgegeben werden. Diese Sendungen sind am Postschalter beziehungsweise beim Sonderpostamt abzuliefern.
 
Wertbriefe sowie “ATR”-Sendungen sind nicht zur Sonderstempelung zugelassen. Dies gilt auch für andere Sendungen, welche nicht die Form eines Briefes oder einer Karte aufweisen.
 
4. Verspätete Stempelwünsche von Belegen und auch von Sendungen, welche nicht durch die Post befördert werden sollen, können bis maximal 3 Wochen nach dem Ausgabetag eines Sonderstempels entgegengenommen werden.
 
5. Belege und Sendungen können nicht mit mehreren, verschiedenen Stempelabdrucken versehen werden. Auch ist die Stempelung von Marken auf Belegen und Sendungen, welche bereits entwertete Postwertzeichen aufweisen, nicht zulässig.
 
6. Ersttags-sonderstempel können nur zur Stempelung von Marken der entsprechenden Ausgabe gebraucht werden.
 
7. Im Falle wo ein adressierter Umschlag, welcher mit einem Ersttags-sonderstempel versehen werden soll nicht ausreichend frankiert ist und eine Zusatzfrankierung nötig ist, werden die Abschnitte 5 und 6 nicht angewendet. Die Zusatzfrankierung wird mit einem gewöhnlichen Tagesstempel entwertet. Diese Bestimmung gilt nur am Tag der Erstausgabe.
 
8. Stempelanträge sind an die Postwertzeichenstelle in L-2992 LUXEMBURG zu richten. Die Sendungen müssen ordnungsgemäß frankiert sein und rechtzeitig eingehen. Bei Rücksendung im Sammelcouvert, ist dem Antrag ein selbstadressierter Umschlag beizufügen.
  • 2024
  • Sonderstempel

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